Tötung von Honigbienen
Das Zünden von Feuerwerkskörpern unter den Bienenbeuten haben sich die Täter wohl nur im Winter getraut. Foto: MJ Klaver/Flickr, CC BY 2.0
Im südhessischen Breuberg/Wald-Amorbach gab es zwischen Dezember und Januar zwei Fälle, bei denen Bienenstände zerstört wurden und die Bienen in der Kälte verendeten. Besonders der zweite bekannt gewordene Fall sorgte für bundesweit Aufsehen, da die Täter Feuerwerkskörper unter den Bienenbeuten zündeten.
Sechs Bienenstände wurden dabei durch Unbekannte zerstört und die Bienen getötet, als unter den Bienenvölkern mehrere Feuerwerkskörper angezündet wurden. Die Bienen flüchteten aufgrund Rauch und Lärm aus ihren Stöcken und verendeten in der Kälte.
Die Tierrechtsorganisation-Organisation PETA hat 1000 Euro Belohnung für Hinweise ausgesetzt, die zur Ergreifung der Täter führt. „Mit unserer Belohnungsauslobung möchten wir helfen, diese Tierquälerei aufzuklären“, so Judith Pein im Namen von PETA. „Bienen, so wie alle anderen Tiere auch, müssen vor derartigen Übergriffen geschützt werden. Grausamen Handlungen gegenüber Tieren liegen oft schwerwiegende psychische Störungen der Täter zugrunde, weshalb sich PETA für eine stringente Verfolgung derartiger Delikte einsetzt.“
Welchen rechtlichen Schutz genießen Honigbienen?
Wer eine einzelne Honigbiene tötet, hat nach deutschem Recht nichts zu befürchten, wobei das bei Wildbienen, die unter Artenschutz stehen, schon ganz anders aussehen kann – hier greift § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BnatSchG). Tätern drohen demnach Bußgelder oder sogar Freiheits- oder Geldstrafen.
Abgesehen davon haben in den beiden hessischen Fällen die Täter ganze Bienenvölker getötet.
Honigbienen stehen nicht unter Artenschutz und sind hierzulande auch grundsätzlich keine Wildtiere, die niemandem gehören, sondern werden wie Nutztiere gehalten. Sie werden daher nach § 90 a BGB wie Sachen behandelt. Wer sie beschädigt oder tötet, begeht eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB.
Da sie von wirtschaftlichem Interesse sind, geht ihr massenhafter Tod über den Wert der Völker selbst hinaus, d. h. zivilrechtlich könnten Täter etwa auch für Ausfälle des Honigertrages haftbar gemacht werden.
Im Tierschutzgesetz finden sich im § 3 so genannte Missbrauchs-Tatbestände, im § 4 TierSchG Regelungen zur Tötung.
In den meisten Paragraphen wie der Tötung in § 4 und dem Eingriff in § 5 oder dem dem Amputieren von Körperteilen in § 6 ist ausschließlich von Wirbeltier die Rede; anders sieht es jedoch im § 3 des TierSchG aus, der nur Tiere im Allgemeinen benennt. Zumindest im Hinblick auf Missbrauchs-Tatbestände sind demnach alle Tiere gleichgestellt.
Hinweis im konkreten Fall
In beiden Fällen ermittelt die Polizei Höchst und bittet unter der Telefonnummer 06163-9410 um Hinweise auf die Täter.
Zeugen können sich auch anonym an die Tierrechtsorganisation wenden – telefonisch unter 01520-7373341 oder per E-Mail.