Bienenstich als Dienstunfall

  • Veröffentlicht am: 24.06.2026

Wer auf dem Weg zur Arbeit ist, kann einen erlittenen Bienenstich als Arbeitsunfall melden. Quelle: ngruendel/Midjourney

Ein auf dem Arbeitsweg erlittener Bienenstich kann ein Arbeitsunfall sein, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 1 A 868/22). Schon in der Vorinstanz entschied das Verwaltungsgericht zugunsten eines Beamten, der die Anerkennung eines Bienenstichs als Dienstunfall (Wegeunfall) begehrte.

Der Kläger erlitt den Bienenstich in den Morgenstunden Mitte August 2018, als er den gut 20 Kilometer langen Weg von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle mit dem Fahrrad zurücklegte. Die Route führte unter anderem über Landschaftsradwege durch die freie Natur. Es war einer der möglichen, für Fahrräder geeigneten unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle.
Die Wahl des Verkehrsmittels lag in seiner freien Entscheidung und ist daher dienstunfallrechtlich von dem Dienstherrn hinzunehmen. Dass der Kläger das Fahrrad als Verkehrsmittel auch mit der Absicht gewählt hat, sich auf dem Weg zu seinem Dienst körperlich zu bewegen, steht in keinem Widerspruch zum Zweck, zur Dienststelle zu gelangen.

Der Wegeunfallschutz erstreckt sich auf typische und atypische Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Die Gefahr eines Insektenstichs bei einer Radfahrt durch die Natur stellt ein solches verkehrstypisches Risiko dar.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Insektenstich die Voraussetzungen des sogenannten Wegeunfalls gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfüllt. Der Beschluss ist unanfechtbar.