Routinemäßige Verlängerung von Genehmigungen für Pestizide rechtswidrig
Die routinemäßige Verlängerung von Pestizid-Wirkstoffen durch die EU-Kommission ist rechtswidrig. Foto: ngruendel/Midjourney
Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg hat über drei Klagen von Nichtregierungsorganisationen entschieden, die sich gegen die Verlängerung von Genehmigungen für Pestizid-Wirkstoffe wenden. Das EU-Gericht erklärt die umstrittene Praxis der EU-Kommission für rechtswidrig. Die Kommission verlängert die Genehmigung von Pestizid-Wirkstoffen nach dem Ende ihres Geltungszeitraums routinemäßig, wenn sich das Verfahren zur Wiederzulassung des Wirkstoffs verzögert.
Infolge dieser routinemäßigen Verlängerung sind Hunderte von Pestiziden weiter im Verkehr und werden verwendet, obwohl die vorgeschriebene Risikoprüfung für die Wiederzulassung noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Die EU-Kommission stützt ihre Verlängerungsentscheidungen auf eine Ausnahmeregelung der EU-Pflanzenschutzverordnung. Das EU-Gericht beanstandet nun die „automatische und systematische“ Verlängerung der Genehmigungen. Die Verlängerung sei vorläufiger Natur und habe Ausnahmecharakter. Insbesondere müsse die Kommission konkret prüfen, ob der Antragssteller zu Verzögerungen im Verfahren beigetragen hat, beispielsweise durch lückenhafte oder mangelhafte Daten.
Das Gericht hat über Klagen der Aurelia Stiftung im Verfahren gegen die Verlängerung der Genehmigung für Glyphosat und Klagen der Umweltorganisationen Pollinis France und PAN Europe zu anderen Pestizid-Wirkstoffen stattgegeben.
EU-Kommission, Europäischen Rat, EU-Parlament und Hersteller gemeinsam gegen NGOs
An den Verfahren haben ferner Hersteller von Pestiziden (z. B. Bayer) und ihre Interessenverbände als Streithelfer aufseiten der EU-Kommission sowie Vertreter des Europäischen Rates und des EU-Parlaments mitgewirkt.
Aus den Urteilen folgt, dass Pestizid-Wirkstoffe nach Auslaufen der Genehmigung nicht mehr wie bisher jahrelang weiter auf dem Markt sein dürfen, obwohl sie nicht auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft geprüft sind. Dies trägt dem vom EU-Gericht hervorgehobenen Vorrang des Umwelt- und Gesundheitsschutz gegenüber wirtschaftlichen Interessen Rechnung.
In der EU müssen Pestizid-Wirkstoffe eine strenge Risikoprüfung auf Basis der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse durchlaufen, bevor sie eine Genehmigung für die Vermarktung und die Verwendung erhalten. An der Risikoprüfung wirken nach EU-Recht insbesondere die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die EU-Kommission mit. Diese entscheidet schließlich nach Beteiligung der EU-Mitliedstaaten über die Genehmigung.
Genehmigte Wirkstoffe müssen regelmäßig auf Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft überprüft werden. Daher sind Genehmigungen für Pestizid-Wirkstoffe nach EU-Recht immer auf maximal 15 Jahre befristet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass rechtzeitig eine aktualisierte Risikoprüfung durchgeführt wird, wenn der Wirkstoff weiter im Verkehr bleiben und verwendet werden soll. Diesen „zyklischen Ansatz“ bestätigt jetzt auch das EU-Gericht.
Der Hersteller muss drei Jahre vor Ablauf des Genehmigungszeitraums einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung stellen. Er muss nachweisen, dass der Wirkstoff unschädlich ist. Sämtliche für den Nachweis erforderliche Studien und Daten muss der Hersteller in der Anfangsphase des Verfahrens vorlegen.
Für jeden Schritt der Risikoprüfung und der Entscheidungsfindung sind im EU-Recht genaue Verfahrensfristen festgelegt, damit nach spätestens drei Jahren über die Wiederzulassung entschieden werden kann.
Ohne Wiederzulassung werden der Wirkstoff sowie alle Pflanzenschutzmittel, die diesen enthalten, vom Markt genommen.
Das EU-Gericht bestätigt ausdrücklich die von der Aurelia Stiftung im Verfahren geltend gemachte Bedeutung der Befristung von Pestizid-Genehmigungen. Die Befristung stellt die wiederkehrende Risikoprüfung anhand des aktuellen Erkenntnisstandes sicher.
Spezialfall Glyphosat
Die Genehmigung für Glyphosat lief im Dezember 2022 aus. In dem dreijährigen Verfahren zur Wiederzulassung von Glyphosat zwischen 2019 und 2022 konnte die erforderliche Risikoprüfung jedoch nicht abgeschlossen werden. Es bestanden noch erhebliche Datenlücken, teils fehlten auch Methoden (Leitlinien), um bestimmte Risiken überhaupt prüfen zu können. Die EU-Kommission verlängerte die Genehmigung zunächst bis Ende 2023, insbesondere um der EFSA mehr Zeit zu geben für die Auswertung der von den Herstellern nachgelieferten Daten.
Nachdem im Laufe des Jahres 2023 die Risikoprüfung aus Sicht der EU-Kommission abgeschlossen werden konnte, hat diese dem Wirkstoff wieder eine reguläre Genehmigung für weitere zehn Jahre erteilt. In dieser Wiederzulassung des Wirkstoffs ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, bestimmte Risiken vertieft untersuchen und gegebenenfalls „Risikominderungsmaßnahmen“ treffen. Nach wie vor existiert jedoch keine anerkannte wissenschaftliche Methode (Leitlinie) zur Bewertung von Auswirkungen des Pestizideinsatzes auf die Biodiversität. Es ist daher völlig ungewiss, ob in den Mitgliedstaaten angemessene Beschränkungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Biodiversität getroffen werden.
Vor diesem Hintergrund klagten die Aurelia Stiftung und andere Verbände auch gegen die Wiederzulassung von Glyphosat für zehn Jahre bei dem EU-Gericht (Aktenzeichen des Aurelia-Verfahrens: T-578/24).
Das EU-Gericht verwirft damit die bisherige Praxis der EU-Kommission, Pestizid-Genehmigungen nach Auslaufen ihres Geltungszeitraums bei jedweder Verzögerung im Wiederzulassungsverfahren um Jahre – und oft mehrmals – zu verlängern. Die Kommission darf die Genehmigungen nicht mehr routinemäßig verlängern, vielmehr muss sie die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. In dem von der Aurelia Stiftung erstrittenen Urteil macht das Gericht deutlich, dass genau geprüft werden muss, ob der Antragssteller – hier: Glyphosat-Hersteller – durch lückenhafte Daten zu Verzögerungen beigetragen hat.
Die aktuellen Urteile zeigen systematische Fehler der EU-Kommission bei der Anwendung der EU-Zulassungsregeln für Pestizide auf und haben gleichermaßen Bedeutung für Hunderte andere Pestizid-Wirkstoffe. Denn ein großer Teil der Pestizide in der EU wird allein aufgrund solcher routinemäßigen und damit rechtswidrigen Verlängerungsentscheidungen der EU-Kommission vermarktet.
Die EU-Kommission kann noch Rechtsmittel gegen die Urteile vom 19. November 2025 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.