Höchstwerte für Pyrrolizidinalkaloide

  • Veröffentlicht am: 24.02.2021

Der in weiten Teilen Europas vorkommende Gewöhnliche Natternkopf Echium vulgare ist eine mögliche Quelle für PA in Honig und Pollen. Foto: Charlotte Descamps/Unsplash, CC0

Mit einer Übergangsfrist gelten bald Höchstgehalte für die gesundheitlich eingestuften Pyrrolizidinalkaloide. Sie können in den Bienenprodukten Honig und Pollen vorkommen.

Das so genannte CONTAM-Gremium (Panel on Contaminants in the Food Chain) der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA hat 1,2-ungesättigte Pyrrolizidinalkaloiden (PA) beim Menschen als gesundheitsschädigend eingestuft, sie besitzen auch eine karzinogene Genotoxizität. Bienenprodukte wie Honig und Pollen können mit Pyrrolizidinalkaloiden belastet sein.
Ursprung sind Pflanzenteilen von PA-haltigen Pflanzen, in Deutschland sind dies insbesondere das Jakobskreuzkraut Jacobaea vulgaris, das Gemeine Greiskraut Senecio vulgaris oder der Natternkopf Echium vulgare.

Für Kleinkinder und Kinder, die viel von entsprechend belastetem Honig verbrauchen, bestehen möglicherweise gesundheitliche Bedenken. Neben Honig gibt es auch andere mögliche Quellen für die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Pyrrolizidinalkaloiden.
Eine entsprechende Belastung ist insbesondere durch Pollen, Tee, Kräutertees und pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel möglich, mit Risiken sowohl akuter als auch chronischer Wirkung.

Mitte 2017 veröffentlichte die EFSA eine Erklärung über die Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorkommen von Pyrrolizidinalkaloiden in Honig, Tee, Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln. Das CONTAM-Gremium setzte einen neuen Referenzwert von 237 μg/kg Körpergewicht pro Tag fest.

Der Gehalt von Pyrrolizidinalkaloiden in Lebensmitteln kann durch entsprechende landwirtschaftliche Praxis minimiert oder verhindert werden. Im Ergebnis wurden daher nun Höchstgehalte für Lebensmitteln festgesetzt, die einen hohen Gehalt an Pyrrolizidinalkaloiden aufweisen, mit großzügigen Übergangsfristen, damit bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte noch verkauft werden können.

Die in der EU-Verordnung 2020/2040 vom 11. Dezember 2020 festgelegten Produkte, dazu zählen auch Pollen und Pollenprodukte, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 weiter vermarktet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

Für Pollen und Pollenprodukte gilt ein Grenzwert von 500 μg/kg. Ein Höchstgehalt für Honig wurde nicht festgelegt.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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