Aufhebung der Marktzulassungen für zwei Neonicotinoid-Produkte

  • Veröffentlicht am: 07.07.2025

Zwei Pestizide haben ihre Marktzulassung verloren. Foto: Chafer Machinery/Flickr, CC BY 2.0

Bereits am 28. Februar 2025 hat das Verwaltungsberufungsgericht Marseille ein wichtiges Urteil insbesondere zum Schutz von Bienen und Bestäubern gefällt. Das Gericht hat die Marktzulassungen für zwei Pestizide des multinationalen Konzerns Corteva Agrisciences (vormals Dow Agrosciences) annulliert.

Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die von der Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz „Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail“ (ANSES) von den Herstellern tolerierte Methode zur Toxizitätsbewertung illegal sei und gegen die europäischen Vorschriften verstoße. In der Entscheidung des Verwaltungsberufungsgerichts Marseille heißt es, dass „ANSES die Produkte bewertet hat, ohne die Gesamtformulierung der Pflanzenschutzmittel zu berücksichtigen“ und dass „die Methodik zur Produktbewertung nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 entspricht“.

„Dieser Sieg der Union Nationale de l’Apiculture Française (UNAF) markiert einen wichtigen Wendepunkt im Kampf zum Schutz von Bienen und Bestäubern, die für die Artenvielfalt und die Landwirtschaft unerlässlich sind. Die UNAF ist mehr denn je entschlossen, strengere Vorschriften für chemische Produkte in der Landwirtschaft zu verteidigen und den Einsatz von Lösungen zu fördern, die weniger schädlich für Umwelt und Gesundheit sind“, zeigte sich Christian Pons, Präsident der UNAF anlässlich der Urteilsverkündung kämpferisch. „Vor dem Hintergrund offensichtlicher Rückschritte beim Schutz der Bienen und der Umwelt dient das Urteil des Verwaltungsberufungsgerichts Marseille als Erinnerung daran, dass die ANSES von den Agrochemieunternehmen verlangen muss, die Sicherheit ihrer Produkte anhand der einzigen anerkannten behördlichen Bewertungsmethode nachzuweisen. Diese erfordert sowohl eine Bewertung unter realen Verwendungsbedingungen des Produkts als auch die Berücksichtigung der synergistischen Effekte der Wirkstoffe und Beistoffe der Produkte.“

Nach Ansicht der UNAF liegt es nun an den zuständigen Behörden, die den Herstellern von Pflanzenschutzmitteln auferlegten Bewertungsmethoden umgehend zu ändern, um sie zur Einhaltung der europäischen Umweltschutzvorschriften zu zwingen.

Die Entscheidung vom 28. Februar stellt die von der ANSES allgemein akzeptierte theoretische und unvollständige Methode zur Bewertung der Toxizität von Pflanzenschutzmitteln eindeutig in Frage.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof hinsichtlich der Bewertungsbedingungen fest: „Da diese Schlussfolgerungen auf Tests beruhten, die unter naturnahen ‚Tunnel‘-Bedingungen durchgeführt wurden, unter Ausschluss jeglicher Tests in der natürlichen Umgebung, während die beiden Produkte für die Anwendung im Freiland und im Freien bestimmt sind, ist nicht erwiesen, dass diese Studien unter den in Punkt 2.5.2.3 der Verordnung 1107/2009 vorgesehenen Bedingungen durchgeführt worden wären, der eine angemessene Risikobewertung sowohl unter natürlichen Bedingungen als auch unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen vorschreibt. Daraus folgt, dass die angewandte Bewertungsmethodik es nicht ermöglichte, hinreichend konkret und präzise festzustellen, dass die Anwendung der beiden Pflanzenschutzmittel unter den vorgesehenen Bedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen, insbesondere langfristig, auf die Bienenlarven, das Verhalten der Bienen oder das Überleben und die Entwicklung des Bienenvolks hätte.“

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