Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Bienenstichs

  • Veröffentlicht am: 09.08.2018

Foto: WilliamCho/Pixabay, CC0 Creative Commons

Das Amtsgericht Brandenburg hat Ende letzten Jahres einen Fall verhandelt, bei dem der Kläger durch Bienenstiche zu Schaden kam. Es fehlte jedoch der Beweis des Stichs durch die Bienen des Imkers, wenngleich die Wahrscheinlichkeit groß gewesen sein dürfte. Die grundsätzlich strenge Tierhalterhaftung stößt in der praktischen Anwendung auf Probleme, wie dieser Fall beweist. Und aufsehend erregend ist das Urteil insofern, dass es die Problematik umfassend beleuchtet.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw und einem mit Schafsmist beladenen Anhänger auf ein Grundstück, das sich nur 20 bis 30 m entfernt des Bienenwagens des beklagten Imkers befand. Beim Rückwärtsausrichten seines Pkws mit dem Anhänger seien plötzlich drei bis vier Bienen durch die geöffneten Fahrzeugfenster in seinen Pkw hinein geflogen und hätten den Kläger sofort attackiert, worauf er fluchtartig in einem nahen Haus Schutz gesucht habe. Zuvor sei er jedoch bereits von einer Biene gestochen worden.
Da er auf Insektenstiche allergisch reagieren würde, habe er lediglich durch die sofortige Verwendung eines entsprechenden Allergie-Mittels einen allergischen Schock vermeiden können. Gleichwohl sei aufgrund des Bienenstichs sein Gesicht so stark angeschwollen, dass ihm die Schwellungen erhebliche Schmerzen verursacht hätten. In der Folge forderte er mindestens 300 Euro Schadenersatz vom Imker.

Dem folgte das Gericht nicht. Obwohl der Fall eher als Bagatelle einzustufen ist, fand der Richter daran ganz offenbar großen Gefallen. Das Urteil weist eine sehr hohe Detailtiefe auf, schon zuvor ermittelte der Richter den Sachverhalt über zwei Termine und vernahm mehrere Zeugen. Im Urteil selbst erfolgt eine Aufarbeitung mithilfe von Fachliteratur und Rechtsprechungen, die über Jahrzehnte – bis auf das Reichsgericht – zurückgehen. Das Urteil selbst ist daher eine wahre Fundgrube für Fundstellen der Bienen-Rechtsprechung.

Bienenhaltung im ländlichen Bereich sei zudem ortsüblich und nur als unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen; sie sei daher zu dulden.

Der Kläger hat im verhandelten Fall nicht den Nachweis erbringen können, dass er tatsächlich von einer vom beklagten Imker gehaltenen Westlichen Honigbiene Apis mellifera gestochen wurde.

Und selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte er die Biene nicht zum Stechen reizen dürfen, was zur Minderung oder gar zum völligen Wegfall von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann.
Ein verständiger Durchschnittsmensch wisse heute, dass er den Bienen mit derselben Sanftmut und Friedfertigkeit gegenübertreten müsse, die ihnen regelmäßig zu eigen ist.
„Wer von einer Biene umschwirrt wird, ist nämlich der Obliegenheit ausgesetzt, seinerseits zumutbare Maßnahmen zur Schadensverhinderung und Schadensminderung zu ergreifen. [...] Wer aber einen mit Schafsmist beladenen Anhänger an einem warmen Tag im Bereich eines Bienenwagens des Nachbarn rangiert, reizt die Bienen und provoziert die natürliche Abwehrreaktion der Stiche.“
Auch das Landgericht Braunschweig hat vor geraumer Zeit einer durch 40 bis 50 Bienenstiche lebensgefährlich verletzten Klägerin ein Mitverschulden entgegengehalten, weil sie trotz ihrer Erfahrungen aus früheren Stichen „schreiend und um sich schlagend vor den Bienen davongelaufen“ war und somit „unvorsichtig die Angriffe der Bienen selbst herbeigeführt“ hat. Erst ihr Verhalten habe schuldhaft die Ursache für die Schwere der Verletzungen gesetzt, so dass die Gefährdungshaftung des Beklagten dahinter völlig zurücktrete.

Im Ergebnis muss man feststellen, dass Bienenstiche im ländlichen Raum hingenommen werden müssen, da Bienen dort ortsüblich sind. In Innenstädten könnte das Urteil anders ausfallen, wobei man inzwischen berücksichtigen muss, dass in den letzten Jahren die Bienenhaltung in Städten (wieder) völlig normal geworden ist und dieser Trend durch die Medien einer breiten Bevölkerung bekannt sein dürfte. Die Halterhaftung für Honigbienen könnte damit faktisch abgeschafft sein. 

AG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2017 – 34 C 146/16

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