Keine Ausnahmegenehmigungen für Neonicotinoide in Deutschland

  • Veröffentlicht am: 24.12.2018

Keine Ausnahmegenehmigungen für Neonicotinoide in Deutschland. Foto: PublicDomainImages/Pixabay, CC0 Creative Commons

Neonicotinoide mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam dürfen seit dem 19. Dezember 2018 für die Anwendung im Freiland nicht mehr verkauft und angewendet werden. In der Europäischen Union wurde die Anwendung der genannten Wirkstoffe auf Gewächshausanwendungen beschränkt, da im Freiland Risiken für Bestäuber nicht ausgeschlossen werden können. Ab dem 1. April 2019 ist auch der Export von derart gebeiztem Saatgut in Ländern außerhalb der EU nicht mehr zulässig.

Bis Ende März 2019 kann gebeiztes Saatgut in Drittländer weiter exportiert werden, sofern die entsprechenden Pflanzenschutzmittel in den jeweiligen Ländern zugelassen sind. In Deutschland wird es keine so genannten Notfallzulassungen auf Grundlage des EU-Pflanzenschutzrechts geben. Eine Reihe anderer EU-Mitgliedstaaten hat für diese Wirkstoffe Ausnahmegenehmigungen zur Saatgutbehandlung bei Zuckerrübe und Winterraps erteilt.

Am 27. April 2018 hatte der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel der Europäischen Union (SCoPAFF) zugestimmt, die Genehmigung der drei Neonicotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam auf Gewächshausanwendungen zu beschränken. Die diesbezüglichen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission traten am 19. Juni 2018 in Kraft.

Zum 18. September 2018 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) daher die Pflanzenschutzmittelzulassungen für die nicht mehr möglichen Anwendungen mit den betroffenen Wirkstoffen widerrufen.

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